EUROPEES INSTITUUT VOOR HET BELANG VAN HET
KIND
EUROPEAN INSTITUTE FOR THE BEST INTERESTS OF THE CHILD
EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR DAS WOHL DES KINDES
INSTITUT EUROPÉEN POUR L'INTÉRÊT DE L'ENFANT
- Ter Voortlaan 58, B 2650 Edegem 2, Belgien - Tel. 0032 3 440 53
26 -
Jan Piet H. de Man, Dipl. Kinder- u. Familienpsychologe, anerkannter Scheidungs- u. Familienmediator
ERGEBNISSE INTERNATIONALER
TATSACHENFORSCHUNG ZUM WOHLE DES TRENNUNGSKINDES: "GEMEINSAMES
SORGERECHT": JA UND NEIN
Gliederung:
1.
TERMINOLOGIE
2. DAS WOHL DES KINDES
3. ÜBLICHE ALLEINIGE
"SORGE"
4. GLEICHMÄßIG ABWECHSELNDE
BEHERBERGUNG
5. SCHLUßFOLGERUNGEN FÜR DIE
PRAXIS
6. DER EMANZIPATORISCHE
CHARAKTER DER GLEICHMÄßIG ABWECHSELNDEN
BEHERBERGUNG
7. EIN KIND BRAUCHT SEINE BEIDEN
ELTERN
1. TERMINOLOGIE
Damit wir uns nicht falsch
verstehen, wenn wir über "gemeinsames
Sorgerecht" reden: "Ein weitverbreitetes und
fundamentales Mißverständnis, das der Name jedoch auch
nahelegt, muß mit aller Klarheit korrigiert werden: GS
bedeutet (in Deutschland) in der Regel nicht eine auch
nur annähernd gleiche Aufteilung der
Betreuungsfunktionen und alltäglicher Verantwortlichkeit
für die Kinder." (Gründel, Matthias: Gemeinsames
Sorgerecht: Erfahrungen geschiedener Eltern. Freiburg im
Breisgau (D): Lambertus, 1995; S. 171.)
"Sorgerecht" (auf Französisch
"garde", auf Englisch "custody") ist
tatsächlich ein nicht eindeutiges - und deshalb zu
vermeidendes - Wort, das verschiedene - und zu
unterscheidende - Begriffe umfaßt (siehe untenstehende
Tabelle):
1.1. - das elterliche "Entscheidungsrecht"
("autorité parentale", "legal
custody" -> "decision making right");
gegebenenfalls das gemeinsame Entscheidungsrecht ("autorité
conjointe", "joint legal custody" ->
"joint decision making"); oder das eher zu
empfehlende "gleichmäßig verteilte
Entscheidungsrecht" ("autorité
partagée", "equally split decision making
rights");
1.2. - die "Beherbergung" = Unterbringung +
Betreuung ("hébergement", "physical
custody" -> "caretaking");
gegebenenfalls die gleichmäßig abwechselnde
Beherbergung = "Doppel-Residenz" (=
"Wechselmodell") ("hébergement
alterné", "joint physical custody" ->
"alternating caretaking" = "dual
residence");
1.3. - der offizielle "Wohnsitz"
("domicile").
DAMIT WIR UNS NICHT FALSCH VERSTEHEN | IN ORDER TO UNDERSTAND EACH OTHER CORRECTLY | POUR QUE NOUS NOUS COMPRENIONS CORRECTEMENT |
(elterliches) Entscheidungsrecht (statt "Sorgerecht") |
(parental) decision making rights (instead of "custody") |
(exercice de) l'autorité parentale (au lieu de "garde") |
gemeinsames (elterliches)
Entscheidungsrecht (statt "gemeinsames Sorgerecht") |
joint (parental) decision making rights (instead of "joint legal custody") |
exercice conjoint de l'autorité (parentale) = "autorité conjointe" (au lieu de "garde conjointe") |
gleichmäßig verteiltes Entscheidungsrecht | equally split decision making rights |
autorité partagée à parts égales |
Beherbergung = Unterbringung + Betreuung (statt "alltägliche Sorge") |
caretaking (instead of "physical custody") |
hébergement (au lieu de "garde") |
(gleichmäßig) abwechselnde Beherbergung oder abwechselnde Betreuung oder Doppel-Residenz | (equally) alternating caretaking or dual residence (instead of "joint physical custody"or "shared parenting") |
hébergement alterné (au lieu de "garde alternée" ou "garde partagée") |
(optimale) Ko-Elternschaft = abwechslende Betreuung + gemeinsame Entscheidungen |
(optimal) joint custody = alternating caretaking + joint decision making | coparentalité optimale= hébergement alterné + exercice conjoint de l'autorité |
(offizieller) Wohnsitz | (official) domicile | domicile (officiel) |
Daß es wichtig ist, klar den Unterschied zwischen Entscheidungsrecht und Beherbergung zu machen, wird auch in der Praxis bestätigt: auch bei gemeinsamen Entscheidungsrecht gibt es nur "wenige Familien, die das Wechselmodell praktiziert haben oder es noch tun" (Gründel, Matthias: Gemeinsames Sorgerecht: Erfahrungen geschiedener Eltern. Freiburg im Breisgau (D): Lambertus, 1995; S. 67). Diese Erfahrung wurde auch in anderen Ländern gemacht, wo eine Vorzugsregelung für das "Gemeinsame Sorgerecht" schon länger besteht. Hierzu z.B. die weiter unten (oberhalb Punkt 6. "Schlußfolgerungen für die Praxis") stehende Tabelle "Elterliches Entscheidungsrecht / Aufenthaltsregelung". Die darin beschriebene Erfahrung in California (USA) zeigt, daß sogar dann, wenn das gemeinsame Entscheidungsrecht zum Regelfall wird, immer noch die gleichmäßig abwechselnde Beherbergung nur verhältnismäßig wenig vorkommen wird. Bedenken, die zum gemeinsamen Entscheidungsrecht bestehen, dürfen also nicht auch auf die gleichmäßig abwechselnde Beherbergung bezogen werden.
"Gemeinsames Sorgerecht": Ja oder Nein?
Um eine gerechtfertigte Antwort auf diese Frage zu geben, sollte man sich nach dem Kriterium des Kindeswohles richten. Dieses Kindeswohl ist in der Tat, und mit Recht, das fundamentale Kriterium, daß von allen "westlichen" und internationalen Gesetzen für jede Gerichtsentscheidung - und in manchen Gesetzbüchern auch für elterliche Entscheidungen - über ein Kind vorgeschrieben wird.
Was fördert in Wirklichkeit das Wohl
des Trennungs- und Scheidungskindes?
Welches sind die objektiven Faktoren, die bei einer
Trennung der Eltern das Wohl des Kindes fördern - oder
beeinträchtigen?
Auf diese Frage suche ich seit mehr als 10 Jahren gut fundierte Antworten. Was können wir aus den Erfahrungen, die mit vielen Trennungskindern gemacht worden sind, lernen? Das heißt: was sind die Ergebnisse aus den Tatsachenforschungen? Was haben solche Untersuchungen in bezug auf das Wohl des Trennungskindes in Erfahrung gebracht?
Welches sind, laut den Erkenntnissen aus diesen Untersuchungen, die Bedingungen einer erfolgreichen alleinigen Beherbergung? - Das ist die meist übliche Art der Sorgerechtsregelung, bei der das Kind hauptsächlich (oder außchließlich) bei einem Elternteil wohnt.
Die Erfahrungen mit Trennungskindern sind schon in vielen empirischen wissenschaftlichen Untersuchungen beschrieben worden. Von allen diesen Ergebnissen ist am meisten bestätigt worden, daß der wichtigste Faktor, der die positive Entwicklung des Kindes am meisten fördert, folgender ist:
3.1. "EIN NIEDRIGES NIVEAU ELTERLICHER KONFLIKTE VOR UND NACH DER SCHEIDUNG" (Kurdek, L.A.: "An Integrative Perspective on Children's Divorce Adjustment." American Psychologist 36 (1981), 856 866 - zitiert von: W.E. Fthenakis e.a.: Ehescheidung; Konsequenzen für Eltern und Kinder. München Wien Baltimore: Urban & Schwarzenberg, 1982, p. 161 sich basierend auf: Berg & Kelly: "The Measured Self Esteem of Children from Broken, Rejected, and Accepted Families." Journal of Divorce 2 (1979), 363 370; Jacobsen, D.S.: "The Impact of Marital Separation/Divorce on Children: II. Interparent Hostility and Child Adjustment." Journal of Divorce 2 (1978), 3 19; Lowenstein & Koopman: "A Comparison of the Self Esteem Between Boys Living with Single Parent Mothers and Single Parent Fathers." Journal of Divorce 2 (1978), 195 208; Rosen, R.: "Some Crucial Issues Concerning Children of Divorce." Journal of Divorce 3 (1979), 19 25; Wallerstein & Kelly: Surviving the Breakup: How Children and Parents Cope with Divorce." New York: Basic Books, 1980. ):
"Die Konflikthaftigkeit der elterlichen Beziehung nach der Scheidung ist ein eindeutiger Risikofaktor für die psychische Entwicklung der Kinder. " (Norbert Hofmann-Hausner & Reiner Bastine (Psychologische Institut der Universität Heidelberg): Psychische Scheidungsfolgen für Kinder; Die Einflüsse von elterlicher Scheidung, interparentalem Konflikt und Nach-scheidungssituation; Überblicksarbeit. Zeitschrift für Klinische Psychologie, 24 (4), 285-299, 1995; p. 295) "(...) die überwiegende Mehrheit der Kinder mit anhaltenden Störungen stammte aus Familien, in denen (...) sich die Konflikte nach der Scheidung fortsetzten und die Eltern so beanspruchten, daß sie den Bedürfnissen ihrer Kinder nicht gerecht werden konnten." (Napp-Peters, Anneke: Familien nach der Scheidung. München: Antje Kunstmann, 1995, S. 141)
Welche Schlußfolgerungen sollte man aus dieser in allen diesbezüglichen Untersuchungen immer wieder bestätigten (Amato, Paul R.: Children's Adjustment to Divorce: Theories, Hypotheses, and Empirical Support) Tatsache ziehen?
3.1.1. Aber ...: "Notausgang"
Aber was soll - wenn das gemeinsame elterliche Entscheidungsrecht gilt - dann geschehen, wenn die Eltern es nicht rechtzeitig schaffen sich über irgend eine zu treffende Entscheidung einig zu werden??
Das Belgische bürgerliche Gesetzbuch schreibt in diesem Fall vor, daß die Eltern sich an den Richter wenden sollen.
Wie sieht ein solcher Gerichtsgang in der Praxis aus? Diese Praxis - die in allen "westlichen" Ländern offenbar sehr ähnlich verläuft - wird von Robert F. Cochran (Associate Professor an der Pepperdine University School of Law in Malibu, Kalifornien, USA) gut beschrieben. Er konstatiert, daß das Prinzip, nach dem in jedem einzelnen Fall festgestellt werden soll, was das Beste für das Wohl des Kindes ist, viele unerwartete Konsequenzen hat: "Wegen diesem "case-by-case best interests"-Prinzip (...) wissen die (sich trennenden) Eltern nicht, welches von den vielen der Kriterien, die ein Richter verwenden könnte, ausschlaggebend sein wird." (Robert F. Cochran: "Reconciling the Primary Caretaker Preference, the Joint Custody Preference, and the Case by Case Rule." in: Jay Folberg (ed.): "Joint Custody & Shared Parenting.", New York & London, The Guilford Press, 1991, p. 221) Deshalb werden der Vater und die Mutter soviel wie möglich negative Argumente in bezug auf den anderen Elternteil anführen und soviel wie möglich positive auf sich selbst. Auf diese Weise "bringt diese Unsicherheit Konflikte und Gerichtsprozeduren hervor. Elterliche Konflikte sind emotionell zerstörerisch für die Kinder (cf. Hetherington: "Family Interaction and the Social, Emotional, and Cognitive Development of Children After Divorce." The Family: Setting Priorities 71 (V.Vaughn & T.Brazelton eds. 1979); Jacobson: "The Impact of Marital Separation/Divorce on Children: II. Interparent Hostility and Child Adjustment." 2 J. Divorce 3 (1978); Emery: "Interpersonal Conflict and the Children of Discord and Divorce." 92 Psychological Bull. 310 (1982) ), besonders, wenn der Konflikt nach der Trennung der Eltern stattfindet (cf. Hetherington, 1979, o.c., p. 74, note 13)." (Robert F. Cochran: "Reconciling the Primary Caretaker Preference, the Joint Custody Preference, and the Case by Case Rule." in: Jay Folberg (ed.): "Joint Custody & Shared Parenting.", New York & London, The Guilford Press, 1991, p. 221 222 )
3.1.1.a. Allgemein: Gleichgewicht im Entscheidungsrecht von Vater und Mutter.
Wenn das "Sorgerecht" einem der beiden Elternteile zugesprochen wird, erhält dieser Elternteil das ganze Entscheidungsrecht, daß dann leicht mißbraucht werden kann, z.B. um den anderen zu verletzen (z.B. ihm den Kontakt zu seinen Kindern verweigern oder unmöglich machen) oder um ihn unter Druck zu setzen (z.B. den Unterhalt nicht zahlen). Um diesen Mißbrauch der Macht, der für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und damit für die Kinder schädlich ist, zu vermeiden, kann man die verschiedenen Elemente des elterlichen Entscheidungsrechtes möglichst gleichmäßig auf beide Elternteile verteilen. Ein solches Gleichgewicht ist am einfachsten herzustellen, wenn zwei Kinder da sind. Für den Fall, daß die Eltern sich nicht einigen können, könnte man, wenn sie einen Sohn und eine Tochter haben, dem Vater die ausschlaggebende Stimme für den Sohn und der Mutter für die Tochter geben. Aber auch dann, wenn beide Eltern sich einig sind das Sorgerecht gemeinsam fortzusetzen, stelle ich meinen Klienten immer die Frage: " und wenn Sie einmal - ich wünsche für Sie und Ihre Kinder, daß es selten oder nie vorkommen wird - nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung kommen, was würden Sie dann tun?".
Eltern mit 2 Kindern gebe ich dann zu überlegen, was sie z.B. von dem o.g. Vater-Sohn/Mutter-Tochter-"Notausgang" halten würden.
Für den Fall, daß es sich um ein Einzelkind handelt, könnte man zum Beispiel folgende Lösungsmöglichkeiten in Betracht ziehen:
Die ersten Schlußfolgerungen in bezug auf das gemeinsame "Sorgerecht" nun in Kurzfassung:
JA für das gemeinsame elterliche Entscheidungs- oder Bestimmungsrecht (als automatisches - d.h. ohne Antrag - allgemein gültiges Prinzip für verheiratete sowie für unverheiratete Eltern, sowohl wenn sie zusammen- als auch getrennt leben. So wie es das neue belgische Gesetz eingeführt hat),
ABER mit einem "Notausgang", der von vornherein im Gesetz (oder vom Richter, in der Mediation oder von den Eltern oder dem Notar) festgeschriebenen wird.
Dieses wäre also die beste Regelung für den ersten Aspekt des "Sorgerechtes", dem elterlichen Entscheidungs- oder Bestimmungsrecht.
Dieses Bestimmungsrecht ist besonders wichtig für den "abwesenden" (nicht "sorgeberechtigten") Elternteil - und damit auch für seine Beziehung zu dem "alleinerziehenden" Elternteil und somit für die Kinder.
Für die Kinder selbst ist aber ein zweiter Aspekt des "Sorgerechtes" sehr wichtig und zwar, wann sie bei ihrer geliebten Mutter und wann sie bei ihrem auch geliebten Vater sind.
3.1.1.b. Aufenthalt des Kindes
"Wenn der Streit um das Sorgerecht durch die case-by-case-rule sich noch steigert, leidet das Kind nicht nur unter dem Konflikt beider Eltern, es wird damit auch riskiert, daß es in den Konflikt vor Gericht mit hineingezogen wird. Die Rolle des Kindes im Prozeß kann für das Kind schwere Folgen haben und auch seiner Beziehung zu einem Elternteil oder zu beiden schaden. (...) Die Schwierigkeit festzustellen, was das Beste für das Wohl des Kindes ist, beschreibt Oberrichter Hood (...): "Dieses Prinzip [das Beste zum Wohle des Kindes] ist leicht aufgestellt, doch die Anwendung für den einzelnen Fall ist für einen Richter eine der größten Schwierigkeiten. (...) Er kann sich vorstellen, daß ein gleich fähiger und gewissenhafter Richter, auf Grund der gleichen Tatsachen, zu einer anderen Entscheidung kommen kann." (...) Die Aufenthaltsregelung muß zu einem Zeitpunkt entschieden werden, wenn von dem Richter oder Gutachter eine zuverlässige Beurteilung der Eltern schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist. Es ist eine abnormale und stressvolle Zeit für Eltern und Kinder und das Verhalten der Kinder und Eltern zueinander mag nur wenig Ähnlichkeit haben zu dem in der Vergangenheit oder in der Zukunft. (Chambers: "Rethinking the Substantive Rules for Custody Disputes in Divorce" 83 Mich. L. Rev. 477, 484 (1985) ) (Robert F. Cochran: "Reconciling the Primary Caretaker Preference, the Joint Custody Preference, and the Case by Case Rule." in: Jay Folberg (ed.): "Joint Custody & Shared Parenting.", New York & London, The Guilford Press, 1991, p. 221-222 ).
3.1.2. Aber ..: Streit um das Kind
Was geschieht in der Praxis, wenn beide Eltern die Kinder für sich fordern? Oft wird dann einem Gutachter der Auftrag gegeben, herauszufinden wer der "fähigste" Elternteil ist. Manche (z.B. Goldstein, J., A. Freud & A.J. Solnit: Beyond the Best Interest of the Child.) denken in der Tat, daß man den "psychologischen Elternteil" suchen muss, der mit dem Kind die engste gefühlsmäßige Bindung hat.
Welches sind die diesbezüglichen Erfahrungen in Wirklichkeit?
"Wir haben keinen Beweis gefunden für die Existenz eines "psychologischen Elternteils", mit dem die Bindung enger ist als mit dem Rest des familialen Netzwerkes. Die Beziehungen mit Mutter und Vater, Großeltern und anderen bilden ein emotionelles Universum, das speziell in den frühen Jahren ein Muster für die späteren Beziehungen des Kindes formt. (...) Die genannten wissenschaftlichen Untersuchungen zeigen, wie schädlich es für ein Kind ist, von einem seiner psychologischen Eltern getrennt zu werden. Das Kind braucht beide Eltern." (Committee on the Family of the Group for the Advancement of Psychiatry: New Trends in Child Custody Determinations. Group for the Advancement of Psychiatry; v. 10, no. 106. Harcourt Brace Jovanovich, USA, 1980; p. 80 )
In der Praxis zeigt sich also, daß das "case-by-case"-Prinzip, (d.h., daß man in jedem einzelnen Fall untersuchen soll, was das Beste für das Wohl des Kindes ist) eine entgegengesetzte Auswirkung hat. Für das Kind wäre es also besser, eine allgemeine Regel für die Aufenthaltsregelung gesetzlich festzusetzen: dadurch würde die Unsicherheit genommen, die alle Parteien zu einem so traumatisierenden Streit führt.
Wie sollte diese Regel für den oft strittigen Punkt der Aufenthaltsregelung der Kinder aussehen?
"Wenn die Eltern sich über die Aufenthaltsregelung nicht einigen können (...), sollte man der gleichmäßig abwechselnden Beherbergung den Vorzug geben. (...) Der vorgeschlagene Vorzug für die Doppelresidenz kann umgangen werden indem klar und deutlich bewiesen wird, dass eine andere Aufenthaltsregelung für das Kind besser wäre." (Robert F. Cochran: "Reconciling the Primary Caretaker Preference, the Joint Custody Preference, and the Case by Case Rule." in: Jay Folberg (ed.): "Joint Custody & Shared Parenting.", New York & London, The Guilford Press, 1991, p. 229 & 232, note 82.)
Dieser Jurist schlägt also die gleichmässig abwechselnde Betreuung als gesetzliche Vorzugsregelung für die Fälle vor, in denen beide Eltern sich nicht über die Aufenthaltsregelung ihrer Kinder einig werden; d.h., wenn entweder beide Eltern die alleinige "Sorge" für sich beantragen, oder einer von beiden die o.g. abwechselnde Betreuung vorschlägt, die aber vom anderen nicht gebilligt wird. Diese gleichmässig abwechselnde Betreuung bzw. Beherbergung bedeutet, dass die Kinder ungefähr die Hälfte der Zeit bei jedem Elternteil leben. In Belgien und in den Niederlanden ist die meist vorkommende Doppel-Residenz-Regelung: eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater.
3.1.3. Abwechselnde oder alleinige Beherbergung?
Ist die oben zitierte Schlußfolgerung, die sich auf die schädliche Praxis des "case-by-case"-Prinzips stützt, wirklich zum Wohle des Kindes vorzuziehen? Ist die abwechselnde Unterbringung und Betreuung wirklich besser für das Kind, als das traditionelle System, welches dem einen Elternteil den Hauptaufenthalt zuspricht und dem anderen das Umgangsrecht?
Was lehrt die Erfahrung für diesen Fall, wenn der eine Elternteil die abwechselnde Betreuung vorschlägt, der andere Elternteil jedoch das Kind für sich alleine beansprucht?
Suchen wir die Antwort auf diese Fragen wiederum in den Ergebnisberichten der empirischen wissenschaftlichen Untersuchungen von den Erfahrungen die in der Praxis gemacht worden sind. Wenden wir uns zuerst zurück zu der üblichen alleinigen "Sorge" und deren Erfolgsbedingungen.
3.2. "REGELMÄßIGE KONTAKTE DES NICHTSORGEBERECHTIGTEN ELTERNTEILS ZUM KIND." (Kurdek, L.A.: "An Integrative Perspective on Children's Divorce Adjustment." American Psychologist 36 (1981), 856 866. - zitiert von: W.E. Fthenakis e.a.: Ehescheidung; Konsequenzen für Eltern und Kinder. München Wien Baltimore: Urban & Schwarzenberg, 1982, p. 161 based upon: Hess & Camara: "Post Divorce Family Relationships as Mediating Factors in the Consequences of Divorce for Children." Journal of Social Issues 35 (1979), 79 96; Hetherington, Cox & Cox: "Divorced Fathers." Family Coordinator 25 (1976), 417 428; Hetherington, Cox & Cox: The Aftermath of Divorce. In: Stevens, J., Jr., & Mathews, M. (Eds.): Mother Child, Father Child Relationships. Washington, DC: National Association for the Education of Young Children 1978, 149 176. Jacobsen: "The Impact of Marital Separation/Divorce on Children: I. Parent Child Separation and Child Adjustment." Journal of Divorce 2 (1978), 341 360; Rosen: "Some Crucial Issues Concerning Children of Divorce." Journal of Divorce 3 (1979), 19 25; Wallerstein & Kelly: "Surviving the Breakup: How Children and Parents Cope with Divorce." New York: Basic Books 1980; Wallerstein & Kelly: "Effects of Divorce on the Visiting Father Child Relationship." American Journal of Orthopsychiatry 137 (1980), 1534 1539. )
"Die Konflikthaftigkeit der elterlichen Beziehung nach der Scheidung ist ein eindeutiger Risikofaktor für die psychische Entwicklung der Kinder. Napp-Peters (1988) (Napp-Peters, A. (1988). Scheidungsfamilie - Interaktionsmuster und kindliche Entwicklung. Schriftenreihe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Frankfurt.) hält darüberhinaus zwei weitere Bedingungen für wesentlich, nämlich die sozioökonomische Lebenssituation in der reduzierten Familie, sowie die Beziehung des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil." (Norbert Hofmann-Hausner & Reiner Bastine (Psychologische Institut der Universität Heidelberg): Psychische Scheidungsfolgen für Kinder; Die Einflüsse von elterlicher Scheidung, interparentalem Konflikt und Nach-scheidungssituation; Überblicksarbeit. Zeitschrift für Klinische Psychologie, 24 (4), 285-299, 1995; p. 295)
3.2.1. Wie erlebt das Kind diese Beziehung, diese Besuche bei dem "nicht-sorgeberechtigten" Elternteil (meistens bei dem Vater), im üblichen Falle der Einzel-Residenz (meistens bei der Mutter)?
"Während unserer ersten Interviews äusserten die Kinder, mit erstaunlicher und ergreifender Intensität, den Wunsch nach mehr Kontakt mit ihrem Vater. (...) Klagen über nicht genügende Besuche äußerten nicht nur die Kinder, die ihren abwesenden Elternteil selten sahen, sondern auch diejenigen, die ziemlich oft Besuch bekamen. Neben der Bitte, ihre Eltern wieder zu vereinigen, war die dringendste Frage, mit der Kinder zur Beratung kamen, die nach mehr Besuchen. (...) Dieses intensive Verlangen nach mehr Kontakt blieb während vieler Jahre unvermindert, auch noch lange nachdem die Ehescheidung als eine unveränderbare Tatsache des Lebens akzeptiert worden war." (Wallerstein & Kelly: "Surviving the Breakup: How Children and Parents Cope with Divorce." 1980, p.134.)
3.2.2. "Die Zeit, die die Eltern ohne Sorgerecht im direkten und exclusiven Kontakt mit ihren Kindern verbringen, hat eine erhebliche Einwirkung auf die Anpassung der Kinder an die Scheidung." (Kurdek and Berg: "Correlates of Children's Adjustment to Their Parents' Divorce.", New Directions for Child Development, Children and Divorce, 19, 47 60, 58 (1983). ) "Die Qualität der Beziehung mit dem Vater ist wichtig, ist aber mehr eine Funktion der Länge als der Häufigkeit der Besuche." (Hess & Camara: "Post Divorce Family Relationships as Mediating Factors in the Consequences of Divorce for Children." 35 J. of Soc. Issues 79, 92 94 (1979)).
Viele Untersuchungen mit Kindern, die die traditionelle Aufenthaltsregelung mit alleinigem "Sorgerecht" und "Besuchsrecht" erleben mußten, zeigen also, daß lang dauernde und regelmäßige Kontakte mit dem "abwesenden" Elternteil dem Kinde zugute kommen. (Es ist also zu Recht, dass in California das Prinzip gilt, dass der Elternteil, der am meisten den Kontakt mit dem anderen Elternteil fördert, die Betreuung der Kinder zugesprochen bekommt. Auch das Belgische Bürgerliche Gesetzbuch, dass in seinem neuen § 371 u.a. bestimmt, dass die Eltern ihre Kinder respektieren müssen, könnte man so interpretieren, daß derjenige, der keinen Respekt hat für die affektive Beziehung des Kindes mit dem anderen Elternteil, gegen diesen Paragrafen verstösst; und es würde dem Wohl des Kindes zugute kommen, wenn diesem respektlosen Elternteil dann die Hauptbetreuung des Kindes entnommen würde zugunsten von dem respektvolleren Elternteil.)
Diese Bedingung von lang dauernden Kontakten mit dem "abwesenden" Elternteil ist in der gleichmässigen Verteilung der Zeit zwischen Vater und Mutter, wie sie von Prof. Cochran vorgeschlagen wurde (s.o., am Ende des § 3.1.2.), sicher erfüllt.
Was können wir nun aus den Erfahrungen aus der Praxis der abwechselnden Betreuung lernen?
4. GLEICHMÄßIG ABWECHSELNDE BEHERBERGUNG
Bei dem Gespräch mit der Jugend am Ende der Freiburger Europäischen Konferenz "Ein Kind hat das Recht auf beide Eltern" haben diese "Jugendlichen", als das Thema des "gemeinsamen Sorgerechtes" angesprochen wurde, nicht nur an das gemeinsame elterliche Entscheidungsrecht gedacht, sondern spontan auch an die gleichmässig abwechselnde alltägliche Versorgung und Betreuung, bei der das Kind (etwa) gleich viel Zeit bei jedem Elternteil verbringt. In Europa besteht die meist übliche Doppel-Residenz-Regelung darin, dass das Kind abwechselnd eine Woche bei seiner Mutter und eine Woche bei seinem Vater verbringt und nicht nur alle 14 Tage ein Wochenende bei einem Elternteil.
Das zuerst besprochene gemeinsame elterliche Entscheidungsrecht ist für die Juristen und manche Eltern der wichtigste Aspekt des "gemeinsamen Sorgerechtes". Für die (kleinen) Kinder ist die gleichmässig abwechselnde Beherbergung durch beide Eltern aber der wichtigere Aspekt.
4.1. KONTROVERSE
"Die Frage der gleichmäßig abwechselnden Beherbergung ist bekannterweise sehr umstritten, und hat zu sehr verschiedenen Haltungen und Verhaltensweisen geführt. (...) Die Haltung gegenüber diesem Problem muss immer wieder neu, im Licht der ständig steigenden Anzahl der sich damit beschäftigenden wissenschaftlichen Studien gesehen werden." (Johnston et al.: "Ongoing Postdivorce Conflict: Effects on Children of Joint Custody and Frequent Access.", Amer. J. Orthopsychiat. 59(4), October 1989, p.589 590.)
"Die Untersucher haben lange geglaubt, dass die Stabilität der Beziehung zwischen dem Kind und einem Elternteil - im allgemeinen die Mutter - genügt, damit die Entwicklung des Kindes normal verläuft. Diese Auffassung ist von Untersuchungen im Gebiet der Kinderpsychologie, die in den letzten Jahren durchgeführt wurden, ungültig gemacht worden. Diese Untersuchungen haben in der Tat gezeigt, dass das Kind differenzierende und qualitativ unterschiedliche Beziehungen mit seinen beiden Elternteilen entwickelt, so daß es sowohl seine Mutter wie auch seinen Vater braucht um sich voll zu entfalten." (Prof. Dr. W. Fthenakis, Direktor des Staatsinstitutes für Frühpedagogik und Familienforschung in München, in der S.W.F. Sendung "Wir wollen friedlich auseinandergehen. Über ein erfolgreiches Modell von Scheidungs und Trennungsberatung zum Wohle der Kinder.", 01.06.1991.)
4.2. OBJEKTIVE FAKTEN
Suchen wir in den Tatsachenforschungen also nach objektiven Fakten, die realistischer sind als diese ungültigen subjektiven Auffassungen.
4.2.1. Vergleiche von Untersuchungen.
Der größte Teil der Untersuchungen im Rahmen der traditionellen Einzel-Residenz stellte fest, daß "Scheidungskinder tatsächlich bedeutende Anpassungsprobleme haben. (...) Im Gegensatz dazu, fand man in den (in 1988) nur wenigen Untersuchungen der wirklich "ko-elternschaftlichen" Beziehungen, auf der Seite der Kinder nur minimale Probleme. Steinman (Steinman, S. "The experience of children in a joint custody arrangement: A report of a Study." American Journal of Orthopsychiatry 51: 403 414, 1981, p. 409: "En général, les enfants de ce groupe (avec un hébergement alterné) n'étaient pas déchirés par des conflits de loyauté rabougrissants, comme on les voit souvent chez des enfants dont les parents se querellent pour eux ou au-dessus de leurs têtes ) fand heraus, daß Kinder in diesen Situationen nicht von den Treuekonflikten gestört wurden, die Goldstein, Freud und Solnit (Goldstein, J., A. Freud, & A.J. Solnit: Beyond the best interest of the child. The Free Press, New York (USA) 1973. ) vorhergesagt hatten; sondern daß eine kleine Anzahl dieser Kinder ein starkes Bedürfniss hatte, gegenüber beiden Eltern fair zu sein und genau darauf achteten, ihre Zeit gleichmäßig auf ihre Eltern zu verteilen. Vielleicht noch wichtiger ist, dass diese Kinder, obwohl sie die Scheidung ihrer Eltern als unerwünscht erfuhren, (...) trotzdem nicht das überwältigende Gefühl der Abweisung erlebten, das man bei den Kindern aus der üblichen Aufenthaltsregelung mit einer alleinerziehenden Mutter und einem abwesenden Vater vorfand. (Abarbanel, A.: "Shared parenting after separation and divorce: A study of joint custody." American Journal of Orthopsychiatry 49: 320 329, 1979. - Steinman, S.: The experience of children in a joint-custody arrangement: A report of a study. American Journal of Orthopsychiatry 51: 403-414, 1981. )." (Coller, David: "Joint Custody: Research, Theory, and Policy." Fam. Proc. 27: 459 469, 1988, p. 462)
"Zwei Feststellungen kommen beständig in den wenigen Untersuchungen, in denen Daten über Kinder erhoben wurden, vor: eine Minderheit der Kinder zeigten ein gewißes Maß an Schwierigkeiten, sich an die Forderungen der abwechselnden Beherbergung anzupassen, und: der Prozentsatz solcher Kinder und die Härte ihrer Probleme waren nie schlechter, sondern manchmal sogar besser, als die der Kinder die von nur einem Elternteil versorgt wurden. Z.B. notieren mehrere Autoren eine "gute" Anpassung an die abwechselnde Unterbringung, zusammen mit einer hohen Zufriedenheit des abwechselnd betreuten Kindes und mit nur "geringen" Übergangsschwierigkeiten. (- Abarbanel, A. "Shared parenting after separation and divorce: A study of joint custody." American Journal of Orthopsychiatry 1979, 49, 320-329. - Nehls, N.M. & Morgenbesser, M. "Joint custody: An exploration of the issues." Family Process 1980, 19, 117-125. - Watson, M.A. "Custody alternatives: Defining the best interests of the children." Family Relations1981, 30, 474-479. ) Die Schwierigkeiten, die wegen dem Wechsel zwischen den Haushalten und dem Leben in den verschiedenen Lebensstilen der Eltern erwartet wurden, haben sich in den meisten Fällen einfach nicht bewahrheitet." /
Die unheilvollen Konsequenzen, die von den Gegnern der gleichmäßig abwechselnden Beherbergung gefürchtet werden, wiegen also nicht schwerer als seine Vorteile, - wie z.B. die Tatsachen,
(a) daß die Kinder keinen von ihren
beiden Elternteilen, die doch ihre wichtigsten Quellen
von "Streicheleinheiten" sind, verlieren
müssen
(b) und nicht für einen von beiden Partei ergreifen
müssen,
(c) daß beide Eltern weniger frustriert sind, usw. -.
Alle diese Ergebnisse führen zu der Feststellung, daß die gleichmäßig abwechselnde Beherbergung im allgemeinen mit dem Wohl des Kindes übereinstimmt, - was von der traditionellen Aufenthaltsregelung mit einem alleinerziehenden Elternteil nicht behauptet werden kann.
4.2.2. Allgemeine vergleichende Untersuchungen.
Wird diese Schlußfolgerung aus dem Vergleich von Untersuchungen von Einzel-Residenz-Fällen mit Untersuchungen von Doppel-Residenz-Fällen bestätigt durch Untersuchungen, die beide Aufenthaltsregelungen direkt miteinander vergleichen?
(a.) "eine Studie hat gezeigt, dass abwechselnd betreute Jungens im Latenz-Alter besser angepaßtes Verhalten zeigten und durch die Scheidung und Konflikte ihrer Eltern weniger erschüttert waren als solche, die bei einem Elternteil wohnten (- Shiller, V.M.: Joint versus maternal physical custody for families with latency age boys: Parent characteristics and child adjustment. American Jouirnal of Orthopsychiatry, 56, (1986), 486-489. - Shiller, V.M.: Loyalty conflicts and family relationships in latency boys: A comparison of joint and maternal custody. Journal of Divorce, 9(4), (1986b), 17-38 )." (Johnston, Janet R., Marsha Kline, Jeanne M.Tshann: "Ongoing Postdivorce Conflict: Effects on Children of Joint Custody and Frequent Access.", Amer. J. Orthopsychiat. 59(4), October 1989, 576-592, p. 577.)
(b.) "Auf Grund der vorhandenen Untersuchungsergebnisse ist der primäre Vorteil der abwechselnden Unterbringung, dass das Risiko eines Mißlingens weniger groß ist und damit mehr Kindern eine positive Erfahrung nach der Scheidung gibt.
(c.) Außerdem stellt Shiller fest, daß Doppel-Residenz-Mütter ihren Ex-Mann öfter als verständnisvoll und als Stütze erfahren und seine Fähigkeit Vater zu sein mehr respektieren. (...)
(d.) Die Doppelresidenz-Väter fühlen sich nach der Scheidung mehr mit einbezogen in ihre Rolle als Vater (Greif, J.B. "Fathers, children, and joint custody." American Journal of Orthopsychiatry 1979, 49, 311-319.); ihre Einbezogenheit ist bedeutend grösser (65%) als bei Vätern mit Besuchsrecht (23%) (Irving, H.H. & Benjamin, M. "Shared parenting in Canada: Questions answers, and implications." Canadian Family Law Quarterly 1986, 1, 79-103. - Bowman, M.E. & Ahrons, C.R. "Impact of legal custody status on father's parenting postdivorce." Journal of Marriage and the Family 1985, 47, 481-488.); und es zeigt sich auch, daß es die Norm ist, daß sie als Vater mit einbezogen bleiben (Greif, J.B. "Fathers, children, and joint custody." American Journal of Orthopsychiatry 1979, 49, 311-319.).
(e.) Außerdem stellen sowohl Luepnitz als auch Irving und Benjamin fest, daß Doppel-Residenz-Mütter ihre Sorge für die Kinder weniger als Last empfinden und zufriedener über den Einfluß sind, den sie auf die Kinder haben (Irving, H.H. & Benjamin, M. "Shared parenting in Canada: Questions answers, and implications." Canadian Family Law Quarterly 1986, 1, 79-103. - Bowman, M.E. & Ahrons, C.R. "Impact of legal custody status on father's parenting postdivorce." Journal of Marriage and the Family 1985, 47, 481-488).
(f.) Schließlich fand Shiller (1986), daß die abwechselnd betreuten Kinder ihre (positive sowie auch negative) Gefühle besser ausdrücken konnten und sich weniger mit Fantasien über eine Wiedervereinigung beschäftigten.
(g.) (...) Wegen der Intensität der Konflikte, die typisch ist für Eltern mit einer Einzel-Residenz-Regelung (Irving, H.H. & Benjamin, M. Family Mediation: Theory and Practice of Dispute Resolution. Toronto: Carswell, 1987 ), ist es beachtenswert, daß die meisten Eltern mit einer gleichmäßig abwechselnden Beherbergung das Vereinbaren der Aufenthaltsregelung bedeutend weniger oft als ein "ernstes Problem" ansahen. (- Irving, H.H. & Benjamin, M. "Shared parenting in Canada: Questions, answers, and implications." Canadian Family Law Quarterly 1986, 1, 79-103. - Irving, H.H. & Benjamin, M. "Shared parenting project: Overview and implications." In: J. Folberg (ed.) Joint Custody and Shared Parenting. 2nd Ed. Washington, D.C.: Bureau of National Affairs and Association of Family & Conciliation Courts, 1989 ) (...)
(h.) Das Thema der Zufriedenheit
von den Doppel-Residenz-Eltern und -Kindern ist
weitgehend untersucht worden. Übereinstimend fand man,
daß die abwechselnd betreuenden Eltern sowie ihre Kinder
einen "hohen" Grad von Zufriedenheit
ausdrückten, in Prozentsätzen von 67% (Rothberg, B. "Joint custody: Parental
problems and satisfaction." Family Process 1983, 22,
43-52) bis 84% (- Ahrons, C.: Joint custody arrangements in
the post-divorce family. Journal of Divorce 3(3):
189-205, 1980. - Irving, H.H. & Benjamin, M.
"Shared parenting project: Overview and
implications." In: J. Folberg (ed.) Joint Custody
and Shared Parenting. 2nd Ed. Washington, D.C.: Bureau of
National Affairs and Association of Family &
Conciliation Courts, 1989 ) (...).
Auch hängt die Zufriedenheit der Kinder in großem Maße
mit der Zufriedenheit der Eltern zusammen. Häufig waren
Eltern und Kinder aus unterschiedlichen Gründen
zufrieden: die Eltern über die positive Anpassung der
Kinder nach der Scheidung, die Kinder darüber, daß die
Spannungen zwischen den Eltern vermindert waren, so daß
sie nicht mehr das Gefühl hatten, ein Spielball in dem
Streit der Eltern zu sein, und darüber, daß sie ihre
Freunde behalten konnten. In einem Punkt waren Eltern und
Kinder sich einig: die bleibende Elternschaft. Für die
Väter bedeutete dies, das Weiterbestehen ihrer
Beteiligung als Erzieher und ihrer Eltern-Kind-
Interaktion. Für die Kinder bedeutete dies, dass sie das
Gefühl hatten gewünscht zu sein und zwei Eltern zu
haben. (...)
Außerdem waren die Doppel-Residenz-Eltern (vor allem die
Väter) bedeutend zufriedener als die
Einzel-Residenz-Eltern (- Ahrons,
C.: Joint custody arrangements in the post-divorce
family. Journal of Divorce 3(3): 189-205, 1980. -
D'Andrea, A. "Joint custody as related to paternal
involvement and paternal self-esteem." Conciliation
Courts Review1983, 21, 81-87. - Greif, J.B.
"Fathers, children, and joint custody."
American Journal of Orthopsychiatry 1979, 49, 311-319 ). Während Irving und Benjamin in der
allgemeinen Zufriedenheit (beider Elterngruppen) keinen
Unterschied fanden, sprachen die abwechselnd betreuenden
Eltern von viel weniger und von weniger ernsten
Problemen. Sie stellten auch fest, dass die abwechselnd
betreuenden Väter bedeutend zufriedener waren, als die
Einzel-Residenz-Väter (87% gegenüber 64%.) (...)
Folglich wurde die gleichmäßig abwechselnde
Unterbringung und Betreuung von der Mehrheit der Eltern
und Kinder empfohlen (- Rothberg,
B. "Joint custody: Parental problems and
satisfaction." Family Process 1983, 22, 43-52. -
Irving, H.H. & Benjamin, M. "Shared parenting in
Canada: Questions answers, and implications."
Canadian Family Law Quarterly 1986, 1, 79-103 ).
(i.) Bei den allein erziehenden Frauen
ist die unregelmäßige oder nicht eingehaltene Bezahlung
des Unterhaltsgeldes ein häufiges Problem (- Weitzman, L.J. The Divorce Revolution: The
unexpected Social and Economic Consequences for Women and
Children in America. New York: Free Press, 1985. -
Wallerstein, J.S. & Blakeslee, S. Second Chances:
Men, Women, and Children a Decade after Divorce. NY:
Ticknor & Fields, 1988 ), daß
oft zur Armut vieler dieser Frauen und Kinder beiträgt (Irving, H.H. & Benjamin, M. Family
Mediation: Theory and Practice of Dispute Resolution.
Toronto: Carswell, 1987 ). (...)
Dementgegen zeigen die meisten Studien bei
Doppel-Residenz-Eltern, dass die Väter regelmässig
ihren Beitrag bezahlen, obwohl es manchmal eine Quelle
von Konflikten war (Rothberg, B.
"Joint custody: Parental problems and
satisfaction." Family Process 1983, 22, 43-52). Irving und Benjamin berichten, daß die
Doppel-Residenz-Eltern öfter als die
Einzel-Residenz-Eltern von regelmäßiger Bezahlung
sprachen (Väter: 88% gegenüber 61%; Mütter 83%
gegenüber 61%) ." (Benjamin,
Michael & Howard H. Irving: Shared parenting:
Critical review of the research literature. Family and
conciliation courts review / volume 27, number 2 /
december 1989, 21-35, p. 24-26 )
"Nur die Hälfte der
alleinerziehenden Mütter berichteten in dieser Studie,
daß sie regelmäßig Unterhaltsgeld für ihre Kinder von
Ihrem Mann bekamen. Die andere Hälfte erhielten es nur
teilweise, unregelmäßig oder gar nicht. Dieses haben
andere Untersuchungen bestätigt.(...) In dieser Studie
unterhielten die Doppel-Residenz-Väter im Gegensatz zu
den Einzel-Residenz-Vätern, ihre Kinder zuverlässig.
Von den gleichmäßig abwechselnd betreuenden Müttern
brauchte sich keine wieder an das Gericht zu wenden, um
den Kindes-Unterhalt zu bekommen, obwohl sie gerne mehr
gehabt hätten. Es ist möglich, daß abwechselnd
betreuende Väter aus dem Grund besser bezahlen, weil sie
sich voll beteiligt fühlen, und nicht das Gefühl haben,
die Kinder an ihre Ex-Frau verloren zu haben.(...)
(j.) Diese Studie zeigte jedoch auch,
dass abwechselnd betreuende Eltern weniger Konflikte mit
ihrem Ex-Partner hatten. Sie wandten sich weniger an
das Gericht. [Tatsächlich hatten sich keine der
Doppel-Residenz-Eltern an das Gericht gewandt, während
56% der Einzel-Residenz-Eltern mindestens einmal vor
Gericht gingen, um sich über Geld oder Besuchsrecht zu
streiten. Diese Tatsachen werden in einer anderen Studie
bestätigt (Ilfeld, F.W., Ilfeld,
H.Z., & Alexander, J.R.: Does joint custody work? A
first look at outcome data of relitigation. American
Journal of Psychiatry 139: 62-66, 1982. See also: -
Ahrons, C.: Joint custody arrangements in the
post-divorce family. Journal of Divorce 3(3): 189-205,
1980. - Frankel, S.A.: Joint custody awards and children:
A theoretical framework and some practical
considerations. Psychiatry 48: 318-328, 1985. - Leupnitz,
D.: A comparison of maternal, paternal and joint custody:
Understanding the varieties of post-divorce family life.
Journal of Divorce 9(3): 1-12, 1986. referred to in:
Coller, David R.: "Joint Custody: Research, Theory,
and Policy." Fam. Proc. 27: 459 469, December 1988,
p. 461 ). (...) Sie stellt fest,
dass Eltern mit abwechselnder Beherbergung nur halb so
viel wieder vor Gericht gingen, als
Einzel-Residenz-Eltern. Zu einem gleichen Ergebnis kamen
Illfeld et al.: sie fanden, dass von den
Doppel-Residenz-Eltern, über eine Periode von 2 Jahren,
nur halb so viel (16%) einen neuen Streit vor Gericht
anfingen wie von den Einzel-Residenz-Eltern (32%) (Luepnitz, D.A. Child Custody: A Study of
Families After Divorce. Lexington, MA: Lexington, 1982).]" (Benjamin,
Michael & Howard H. Irving: Shared parenting:
Critical review of the research literature. Family and
conciliation courts review / volume 27, number 2 /
december 1989, 21-35, p. 24 )
"Außerdem hatten sie laut
einem Fragebogen weniger Konflikte.
Das bedeutet nicht, daß die abwechselnd betreuenden
Eltern keine Meinungverschiedenheiten hatten, (...) doch
waren sie in der Lage, ihre Meinungsverschiedenheiten auf
eine zivilere Art auszutragen als die
Einzel-Residenz-Eltern. (...)"
(k.) "Mehr als 1/3 der Haushalte mit abwechselnder Unterbringung erklärten, daß sie sich fast ausschließlich an den anderen Elternteil wandten, um die Kinder mal abends oder tagsüber zu betreuen. Die allein erziehenden Eltern gaben dagegen zu, daß die Betreuung ihrer Kinder, während des Tages, eines ihrer größten Probleme sei. Besonders die alleinerziehenden Mütter waren durch ihr niedriges Einkommen oft gezwungen, sich wegen der Kinderbetreuung während sie arbeitete, an ihre Familie zu wenden; dieses überlastete die Großeltern oft. (...) Im Gegensatz dazu war es für die abwechselnd betreuenden Eltern eine große Erleichterung zu wissen, daß es während ihrer Arbeit und Freizeitbeschäftigung, für ihre Kinder einen Platz gab, der sie nichts kostete. (...)
(l.) Alle Eltern mit alleinigem Sorgerecht erklärten, daß sie sich oft überlastet fühlten durch den Druck der alleinigen Erziehung, ohne jemanden um Rat fragen zu können und ohne Freizeit zu haben. Bei den Doppelresidenz-Eltern ist die Freizeit ein Teil der Aufenthaltsregelung. Ohne jemanden fragen oder spezielle Pläne machen zu müssen, verfügen sie über einen Teil der Woche (oder des Tages oder des Jahres) ohne elterliche Pflichten. (...)
Es ist eine vernünftige Schlußfolgerung, daß die optimale abwechselnde Unterbringung besser ist als die optimale alleinige Betreuung." (Deborah Anna Luepnitz: "A Comparison of Maternal, Paternal, and Joint Custody: Understanding the Varieties of Post Divorce Family Life." Journal of Divorce, 9:3, Spring 1986; reprinted in: Jay Folberg (ed.): "Joint Custody & Shared Parenting.", New York & London, The Guilford Press, 1991, p.109 110 & 113)
Man kann sich fragen, was Ursache und Folge ist: haben die Eltern, die ihre Kinder abwechselnd beherbergen, durch diese Aufenthaltsregelung dann weniger Konflikte und daher weniger traumatisierte Kinder, oder sind es die konfliktloseren Eltern, die sich öfter für die abwechselnde Unterbringung entscheiden? "Mann kann nicht ausschließen, daß die Doppel-Residenz-Familien (in dieser Untersuchung) eine Auswahl von den Familien ist, die die Fähigkeit haben vernünftiger zu verhandeln." (Deborah Anna Luepnitz: "A Comparison of Maternal, Paternal, and Joint Custody: Understanding the Varieties of Post Divorce Family Life." Journal of Divorce, 9:3, Spring 1986; reprinted in: Jay Folberg (ed.): "Joint Custody & Shared Parenting.", New York & London, The Guilford Press, 1991, p.109)
Es gibt Untersuchungen, die diese
Schwierigkeit lösen, indem sie nur Eltern untersuchen,
bei denen die Schwierigkeiten am Anfang der Scheidung
gleich groß waren. Auch diese zeigen, daß die
Entwicklungen bei abwechselnder Unterbringung günstiger
waren. Das beweist, daß die Art der Aufenthaltsregelung
selbst - Doppel- oder Einzel-Residenz - einen Unterschied
macht.
Der Beweis wäre noch überzeugender, wenn es nicht die
Eltern, sondern die Richter sind, die diese
Aufenthaltsregelung wählten und zwar auch in den Fällen
wo die Konflikte sehr groß sind. In Nordamerika ist dies
möglich. In bestimmten Staaten schreiben die Gesetze
vor, daß der Richter der abwechselnden Beherbergung den
Vorzug geben soll.
4.2.3. Vergleichende Untersuchungen über vorgeschriebene abwechselnde Beherbergung.
Was geschieht bei nicht optimalen Umständen, d.h. wenn die Eltern sich nicht über eine abwechselnde oder einseitige Beherbergung einigen können? Wenn sogar professionelle Familien-Mediatoren die Eltern nicht zu einer Einigung bringen können und der Richter einen Beschluß fassen und seine Entscheidung auferlegen muß? Ist in diesem Fall die abwechselnde Beherbergung im Interesse der Kinder?
Die Untersuchung die ich jetzt zitieren werde, umfaßt 100 Kinder, die am Anfang des Konfliktes ihrer Eltern zwischen 1 und 12 Jahre alt waren. "Die Familien waren von 4 Familiengerichten in San Francisco für Beratung oder Mediation an 3 Beratungsstellen verwiesen worden. Viele Eltern stritten sich über das Sorge- und Besuchsrecht und auch ihre Anwälte konnten in ihren Verhandlungen diese Meinungsverschiedenheiten nicht beilegen; sogar die kurzen Mediationen, die bei den Californischen Gerichten obligatorisch sind, erzielten keine Einigung. In anderen Fällen hatten die Familien trotz einer Regelung mittels Mediation doch noch weitere Schwierigkeiten und brauchten zusätzliche Beratung. Sie befolgten, zum Teil unfreiwillig, die Aufenthaltsregelungen, die von Gerichts-Mediatoren oder einem Gutachter empfohlen wurden oder die ein Richter vorgeschrieben hatte. Es sind deshalb die Familien mit den meist verwickelten und fortdauernden Scheidungskonflikten. Bei der Nachuntersuchung, durchschnittlich 29 Monate später, waren die Kinder zwischen 4 und 15 Jahre alt und die Eltern im Durchschnitt 4 Jahre und 5 Monate geschieden. (...) Zur Zeit der Nachuntersuchung lebten 28 (80%) der Doppel-Residenz-Kinder unter einer halbwöchentlichen, wöchentlichen oder werktags/Wochenende-Aufenthaltsregelung." (Johnston, Janet R., Marsha Kline, Jeanne M.Tshann: "Ongoing Postdivorce Conflict: Effects on Children of Joint Custody and Frequent Access.", Amer. J. Orthopsychiat. 59(4), October 1989, p. 579-581)
Wie auch aus nachstehender Tabelle
ersichtlich ist, sind die amerikanischen
Unterbringungsperioden im Durchschnitt kürzer als die in
Belgien: hier dauern sie meistens eine Woche.
"Die gleichmäßig abwechselnd betreuten Kinder
sahen den Elternteil, bei dem sie am wenigsten waren,
durchschnittlich 12.11 Tage im Monat, während die
Kinder, die bei einem Elternteil wohnten, den anderen
Elternteil nur 4.05 Tage im Monat sahen (t(98)=8.16,
p<.001). Die abwechselnd beherbergten Kinder
wechselten durchschnittlich 1,97 mal pro Woche von einem
Elternteil zum anderen, während die Kinder, die bei
einem Elternteil wohnten dies nur 1,17 mal taten
(t(98)=2.45, p<.05)." (
Johnston, Janet R., Marsha Kline, Jeanne M.Tshann:
"Ongoing Postdivorce Conflict: Effects on Children
of Joint Custody and Frequent Access.", Amer. J.
Orthopsychiat. 59(4), October 1989, p. 582)
4.2.3.1. Entwicklung der Kinder
VERGLEICH VON KLINISCH GESTÖRTEN UND NICHT GESTÖRTEN KINDERN: BESUCHSREGELUNGEN UND AGRESSIONEN ZWISCHEN DEN ELTERN
VARIABLE | GESTÖRTE | GRUPPE | NICHT | GESTÖRTE GRUPPE |
TOTAL VERHALTENS- PROBLEME |
SOZIALE KOMPETENZ | TOTAL VERHALTENS- PROBLEME |
SOZIALE KOMPETENZ | |
Übergänge/Woche | 2.33 | 2.00 | 1.29 | 1.18 |
Verbale Agressionen/Jahr | 22.23 | 12.47 | ||
Physische Agressionen/Jahr | 2.99 | 0.27 |
Aus dieser Tabelle ersieht man, daß Kinder, die etwa 2 mal pro Woche von einem zum anderen Elternteil wechselten, häufiger soziale und andere Verhaltensstörungen aufwiesen als die, die nur etwa 1 mal pro Woche wechselten. Trotzdem "gab es keinen Beweis dafür, daß die "klinisch gestörten" Kinder bei der Doppel-Residenz öfter vorkamen als bei der Einzel-Residenz, oder daß sie den Kontakt mit einem Elternteil öfter verloren hatten. Aber (...) "klinisch gestörte" Kinder wechselten öfter von einem Elternteil zum anderen als die nicht gestörten Kinder." (Johnston, Janet R., Marsha Kline, Jeanne M.Tshann: "Ongoing Postdivorce Conflict: Effects on Children of Joint Custody and Frequent Access.", Amer. J. Orthopsychiat. 59(4), October 1989, p. 583)
Die negativen Folgen des häufigen Wechsels werden also offenbar durch die positiven Folgen der abwechselnden Unterbringung ausgeglichen. Die abwechselnde Unterbringung pro Woche, d.h. mit nur einem Wechsel pro Woche während des Schuljahres, führt also nicht zu Verhaltensstörungen.
4.2.3.2. Verschwinden eines Elternteils
"Nur 1 Elternteil (3%) mit abwechselnder Betreuung hat den Kontakt zu ihrem Kind aufgegeben, wogegen 12 Einzel-Residenz-Eltern (18%) ausgeschieden sind." (Ähnliche Ergebnisse im Falle der nicht vom Richter auferlegten abwechselnder Betreuung: Wallerstein, Judith S. & Sandra Blakeslee: Nieuwe Kansen; Mannen, vrouwen en kinderen tien jaar na de scheiding. Het Spectrum BV (Scala-reeks), 1989; p. 314; Original: Second chances. Ticknor & Fields, New York, 1989;: "Nicht ein Vater hat sich von seinen Kindern abgewendet, während bei Regelungen mit einem hauptsächlich betreuenden Elternteil 7% von den Vätern aufgehört hat, ihre Kinder zu besuchen. ) (...)
4.2.3.3. Konflikte zwischen den Eltern
"Obgleich Eltern, bei jeder unterschiedlichen Art von Aufenthaltsregelung, am Anfang von gleichartigen verbalen Konflikten berichteten, wurde bei der Nachuntersuchung (durchschnittlich 29 Monate später) festgestellt, daß Doppel-Residenz-Eltern bedeutend vernünftiger argumentierten." (Johnston, Janet R., Marsha Kline, Jeanne M.Tshann: "Ongoing Postdivorce Conflict: Effects on Children of Joint Custody and Frequent Access.", Amer. J. Orthopsychiat. 59(4), October 1989, p. 582-583)
4.2.3.4. Neue Streitigkeiten vor Gericht
"Sogar wenn die abwechselnde Beherbergung, ohne Einverständnis der Eltern, vom Gericht vorgeschrieben worden war, wendeten sich diese Eltern später nicht häufiger wieder an das Gericht (33%), als Einzel-Residenz-Eltern (Ilfeld, F.W., Ilfeld, H.Z., & Alexander, J.R.: Does joint custody work? A first look at outcome data of relitigation. American Journal of Psychiatry 139: 62-66, 1982). Übereinstimmend berichten Irving und Benjamin (Irving, H.H. & Benjamin, M.: Shared parenting in Canada: Questions answers, and implications), daß die Doppel-Residenz-Eltern öfter zu ihrer Auffenthaltsregelung kamen, indem sie sich einigten, und daß sie fähiger waren, deren Inhalt später informell, ohne Rechtsstreit zu ändern." (Benjamin, Michael & Howard H. Irving: Shared parenting: Critical review of the research literature. Family and conciliation courts review / volume 27, number 2 / december 1989, 21-35, p. 24 )
4.3. SCHLUßFOLGERUNGEN
4.3.1. Allgemeine Schlußfolgerungen
"Die heutigen wissenschaftlichen Untersuchungen zeigen deutlich, daß die meisten Eltern und Kinder gut mit dem Schema der abwechselnden Unterbringung und Betreuung fertig werden. Sie gehen weniger vor Gericht in bezug auf die Nicht-Bezahlung der Alimente, was weniger Kosten für den Staat bedeutet. Die genannten Untersuchungen zeigen weiter, daß die beste abwechselnde Beherbergung mindestens ebenso gut, und oft besser ist als die alleinige Betreuung. Trotz alle diesen Ergebnissen, so stellt Coller (Coller, David: "Joint Custody: Research, Theory, and Policy." Fam. Proc. 27: 459 469, 1988) fest, bevorzugen die meisten Richter die alleinige Betreuung (Kelly, J.B.: Examining resistance to joint custody. In: J. Folberg (ed.): Joint Custody and shared parenting. Washington, D.C.: Bureau of National Affairs & Association of Family & Conciliation Courts, 1984).
Die Antwort, schlägt Coller vor, und wir und andere stimmen dem zu, ist die Enscheidungsfreiheit des Gerichts zu begrenzen, indem man die gleichmäßig abwechselnde Beherbergung als gesetzlich vorgeschriebene Vorzugsregelung einführt (...) ohne daß eine gute Kooperation der Eltern eine Bedingung sein soll für eine abwechselnde oder alleinige Beherbergung der Kinder.
Die Debatte geht oft darum, ob die abwechselnde Beherbergung, im Vergleich zur alleinigen, durchführbar und wirksam ist. Die hier zusammengetragenen Tatsachen zeigen, dass die abwechselnde Beherbergung sowohl realisierbar als auch im Vergleich wirksamer ist, als die einseitige Beherbergung. (...) Das heisst, dass man in erster Linie für abwechselnde Beherbergung und gemeinsames Entscheidungsrecht entscheiden sollte, (...) und erst an letzter Stelle für das einseitige Entscheidungs- und Beherbergungsrecht (mit oder ohne "Besuchsrecht").
Dazu gehörende Fragen sind: 1., ob man die gleichmässig abwechselnde Beherbergung nur den Eltern zusprechen soll, die es beide wünschen, oder auch in den Fällen, in denen einer oder beide Elternteile eine einseitige Beherbergung vorziehen; und, 2. wie man unangebrachtes Verhalten eines oder beider Elternteile, im Fall von abwechselnder Unterbringung behandeln soll?
Was die erste Frage betrifft, zeigen die wenigen Ergebnisse der heutigen Untersuchungen, dass die abwechselnde Beherbergung sich ebenso gut oder besser auswirken kann als die einseitige Beherbergung. Erinnern wir uns an den Befund von Illfeld et al.: sie stellten fest, dass Eltern, denen die gleichmässig abwechselnde Aufenthaltsregelung ohne beider Genehmigung vorgeschrieben wurde, gleich oft wieder vor Gericht gingen wie die Einzel-Residenz-Eltern (33% und 32%). Auch, wenn die gleichmässig abwechselnde Beherbergung den Eltern gegen ihren Willen aufgezwungen wird, wird sie also oft schlimmstenfalls nicht mehr schaden als die einseitige Beherbergung; Einigen wird sie sogar eine unerwartet positive Betreuungserfahrung bringen. (...) Erst wenn die abwechselnde Beherbergung gescheitert ist, sollte man eine einseitige Beherbergung als eine angebrachte Möglichkeit in Erwägung ziehen. (...)
"Risiko-Ehepaaren" könnte es mehr Probleme bringen, wenn sie keine Hilfe bekommen. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, unter denen wir die Einschaltung von Scheidungs- oder Familien-MediatorInnen bevorzugen (Irving, H.H. & Benjamin, M. Family Mediation: Theory and Practice of Dispute Resolution. Toronto: Carswell, 1987 )." (Benjamin, Michael & Howard H. Irving: Shared parenting: Critical review of the research literature. Family and conciliation courts review / volume 27, number 2 / december 1989, 21-35, pp. 28-29 )
Wiederholen wir: Der gesetzliche Vorzug für die gleichmäßig abwechselnde Beherbergung muß natürlich nur angewendet werden, wenn die Eltern keine andere Aufenthaltsregelung vereinbaren; d.h. wenn nur einer der beiden Eltern die gleichmäßig abwechselnde Beherbergung möchte, oder wenn beide Eltern die alleinige Beherbergung für sich beantragen. Aber Eltern die sich darüber einigen, wer von ihnen hauptsächlich für das Kind sorgen wird, denen soll diese einseitige Beherbergung selbstverständlich zuerkannt werden. Denn eine gute Beziehung zwischen den Eltern ist die allerbeste Garantie für das Wohl des Kindes. Wenn sich also Eltern über eine andere Aufenthaltsregelung als die abwechselnde Beherbergung einigen, ist diese Vereinbarung besser als eine abwechselnde Beherbergung, die gegen ihren Willen vorgeschrieben würde.
Was in der Praxis geschehen wird, wenn man diesen gesetzlichen (oder gerichtlichen) Vorzug für die gleichmäßig abwechselnde Beherbergung einführt, kann man aus den Untersuchungsergebnissen anderer Länder, wo eine solche Vorzugsregelung bereits schon besteht, ersehen. Hierzu z.B. die folgende Tabelle. Sie stammt von einer longitudinalen Untersuchung in Californien, welche Analysen von Dossiers und verschiedene Interviews mit Kindern zwischen 10 und 18 Jahren und ihren Eltern umfaßt (nach: Prof. E. E. Maccoby (Psycholog., Stanford University) & Prof. H. Mnookin (Jur., Harvard Law School) (Übersetzung: U.Stopfel): Die Schwierigkeiten der Sorgerechtsregelung. Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 42. Jahrg., Heft 1, 1. Januar 1995, S. 1-16 (S. 1). Gekürzte Übersetzung des Schlusskapitels aus: E. E. Maccoby & H. Mnookin : Dividing the Child - Social & Legal Dilemnas of Custody. Cambridge Mass., Harvard University Press, 1992 (pocket book 1994) ).
Elterliches Entscheidungsrecht / Aufenthaltsregelung (N = 933)
\ Entscheidungsrecht: Aufenthaltsregelung \ |
Mutter: 18,6-22,6% |
Gemeinsam: 75,6-79,6% |
Wenn unmöglich: verteilt: /\ ! /\ |
Vater:1,8-5,8% |
Mutter: 67,2-71,2% | 18,6 % | 48,6 % | ||
Abwechselnd: 20,2-24,2% | 20,2 % | + | ||
Vater: 8,8-12,8% | 6,8 % | 1,8 % | ||
Andere: 0-4,0 % | 4,0 % | 4,0 % | 4,0 % | 4,0 % |
Diese Tabelle zeigt, daß sogar, wenn das gemeinsame Entscheidungsrecht die allgemeine Regel wird (mehr als 3/4 der Fälle), dann immer noch die gleichmäßig abwechselnde Beherbergung nur eine Minderheit darstellt (weniger als 1/4 der Fälle), und die meisten Eltern (mehr als 2/3) immer noch eine Hauptbetreuung durch die Mutter vereinbaren werden. Die traditionellen Auffassungen über die Rolle von Vater und Mutter werden also ohne Zweifel noch sehr lange vorherrschen.
Das von mir hinzugefügte dunkelgraue Feld in dieser Tabelle stellt die gesetzliche - oder gerichtliche - "Notausgangsregelung" des gleichmäßig verteilten Entscheidungsrechtes dar (siehe unten, Paragraf 3.1.2.), symbolisiert von der kleinen Zeichnung, die eine Waage darstellen soll. Das + in diesem Feld weist auf die gesetzliche - oder gerichtliche - Vorzugsregelung der gleichmäßig abwechselnden Beherbergung hin.
5. SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE PRAXIS
5.1. GLEICHMÄßIG ABWECHSELNDE BEHERBERGUNG
Wie sieht laut diesen vielen wissenschaftlich, objektiv festgestellten Erfahrungen schlußendlich die Regelung aus, die das Wohl der Kinder am wenigsten beeinträchtigt, auch wenn die Eltern es nicht fertig bringen, sich zu einigen (sogar nicht mit der Hilfe einer Mediation)?
5.1.1. Aufenthaltsregelung
Bei Nicht-Einigung der Eltern über die Aufenthaltsregelung, ist die beste Regelung doch die gleichmäßig abwechselnde Betreuung von je mindestens eine Woche durch den Vater und eine Woche durch die Mutter, wie oben ausführlich dokumentiert wurde.
5.1.2. Entscheidungsrecht
Auch in Deutschland ist es bisher das Üblichste, daß die Mutter das alleinige Entscheidungsrecht bekommt. Wie die meisten Menschen in einer Machtsituation, kann sie dann leicht in die Versuchung kommen, diese Entscheidungsmacht rücksichtslos so auszuüben, daß sie damit ihre persönlichen Wünsche erfüllt.
Bei einer Trennung kommt es allzu häufig vor, daß diese Mutter so tief enttäuscht und frustriert ist, daß sie den Wunsch hat, ihren Mann völlig aus ihrem Leben zu verbannen. Und dabei kann sie ihren eigenen Wunsch so auf die Kinder übertragen, daß diese diesen Mann ebenso hassen wie sie selbst es tut, und somit auch die Kinder ihren Vater nicht mehr sehen möchten. (Es kommt tatsächlich vor, daß das Kind, weil es seine Mutter nicht kränken will, oder weil es von ihr abhängig ist und es also zu lebensbedrohlich wäre, sie zu frustrieren, diesen Wunsch seiner Mutter übernimmt - und ihr sagt daß es nicht zum Vater gehen mag - oder mindestens in ihrer Anwesenheit nicht widerspricht - und ihr nicht (aber ihm wohl) gesteht, daß es eigentlich öfter zu ihm gehen möchte -.)
Außerdem ist die Mutter durch die emotionale Krise des Zusammenbruchs ihrer Ehe oft so auf ihr eigenes emotionales (und manchmal auch materielles) Überleben konzentriert, daß sie gar nicht im Stande ist, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen, die z.B. ihren geliebten und sie liebenden Vater nicht verlieren wollen.
So kommt es allzu oft vor, daß sie bewußt oder unbewußt, ihre Kinder und deren (ihr oft nicht bekannte) Bedürfnisse nicht berücksichtigt, und dadurch die Kinder in der Verarbeitung der Krise in bezug auf dieTrennung von ihrem Vater behindert und ihre weitere Entwicklung sehr gefährdet.
Um dieser Gefährdung des Kindeswohles vorzubeugen, ist es gut, nicht diese alleinige Macht zu schaffen. Die Gefahr des Mißbrauches ist kleiner, wenn ein Gleichgewicht zwischen der Macht von Vater und Mutter gesetzt wird. (In zwischenstaatlichen Beziehungen ist dieses Gleichgewichtsprinzip schon öfter zur Anwendung gekommen. Z.B. das Macht-Gleichgewicht zwischen den USA und der UdSSR: hiermit wurden einem Krieg zwischen diesen 2 Großmächten vorgebeugt. Oder: damit der Krieg zwischen Serbien und Bosnien nach dem Abzug der UNO-Truppen nicht von neuem beginnt, sollen die Bosnier so aufgerüstet werden, bis sie gleich stark sind wie die Serben.)
Wenn die beiden Eltern sich über irgendeine Entscheidung, die sie treffen müssen (z.B. welche Schule das Kind besuchen oder welches Instrument es in der Musikschule lernen soll), nicht rechtzeitig einig werden, sollte für solche "Notfälle" der Nicht-Einigung das Entscheidungsrecht so gleichmäßig wie möglich auf Vater und Mutter aufgeteilt sein, damit ein Elternteil nicht mächtiger ist als der andere und so in die Versuchung kommt, diese Macht zu mißbrauchen.
Grundsätzlich kommt es darauf an, die "Ehe-Partner-Beziehung" und die zwei "Eltern-Kind-Beziehungen" als zwei verschiedene Sachen anzusehen, die möglichst getrennt bleiben sollten. Wer das Negative in der Partnerbeziehung auch auf die Beziehung des Kindes mit seinem anderen Elternteil einwirken läßt, schafft Probleme für das Kind! Darum sollte auch das elterliche Entscheidungsrecht bei einer Beendigung der Ehe nicht automatisch anders gestaltet werden, sondern bleiben wie es war, d.h. weiter gemeinsam ausgeübt werden.
5.2 VORSICHTSMAßNAHMEN
Bei schweren Konflikten zwischen den Eltern, muss der Gesetzgeber oder Richter im Interesse des Kindes Vorsichtsmassnahmen treffen. Es wäre gut, allen Eltern (u.a. auch in der Mediation) vorbeugend folgende Vorsichtsmassnahmen vorzuschlagen.
5.2.1 Kontakte zwischen den Eltern vermeiden
""Klinisch gestörte" Kinder wechselten häufiger (durchschnittlich 2,00 bis 2,33 mal pro Woche, also z.B. halbwöchentlich) von einem Elternteil zum anderen, als nicht gestörte Kinder (durchschnittlich 1,18 bis 1,29 mal, also z.B. wöchentlicher Wechsel). Außerdem hatten Kinder, die laut den Total-Resultaten auf dem Fragebogen bezüglich Verhaltensprobleme "klinisch gestört" waren, Eltern, die häufig verbal und physisch agressiv gegeneinander waren. (...) (Siehe die ersteTabelle unter 4.2.3.1.)
Wir fanden, daß sowohl die Häufigkeit, mit der das Kind seine Eltern sah, als auch die Weise, in der es in ihre Konflikte hineingezogen wurde, wichtige Prediktoren von Verhaltensschwierigkeiten waren: es war zurückgezogen, verschlossen, hatte somatische Beschwerden, auch wenn seine Eltern sich nicht schlugen." (Johnston, Janet R., Marsha Kline, Jeanne M.Tshann: "Ongoing Postdivorce Conflict: Effects on Children of Joint Custody and Frequent Access.", Amer. J. Orthopsychiat. 59(4), October 1989, p. 583, & 584, Table 2, & 587 & 588 )
Es ist also wichtig, daß die Eltern, die schnell in Streit geraten, sich vor allem nicht im Beisein der Kinder treffen. Im schulpflichtigen Alter ist dies leicht zu ermöglichen: "Einige abwechselnd betreuende Väter erzählten, daß sie schlechte und feindselige Beziehungen zu ihrer Ex-Frau hatten. Deshalb brachten manche Eltern ihre Kinder lieber in die Schule als zur Wohnung des anderen Elternteils, so daß viele Monate vorbeigehen konnten, ohne daß die Eltern sich sahen oder miteinander sprechen mußten. Auf diese Weise wurde vermieden, daß die Kinder eventuellen elterlichen Szenen ausgesetzt wurden." (Greif: "Fathers, Children, and Joint Custody" 49(2) Am. J. Orthopsychiatry 311, 318 (1979))
Das Gesetz oder die RichterInnen würden das Wohl des Kindes also schützen, wenn es bzw. sie bestimmen würden: "Am Unterrichtsende des letzten Schultages der Woche wird der Elternteil, von dem das Kind anschließend beherbergt werden soll, dieses von der Schule abholen oder abholen lassen." Geht ein Kind noch nicht in die Schule, könnte man es über einen Kindergarten, eine Tagesmutter, ein Familienmitglied oder eine(n) Bekannte(n) regeln.
5.2.2. Scheidungs- und Familien-Mediation.
Eine andere Art um Konflikte, die die Kinder zerstören, zu vermeiden ist, die Eltern so viel wie nur möglich zu ermutigen, Vereinbarungen auszuarbeiten. Es käme dem Wohl des Kindes zugute, wenn das Gesetz die Richter dazu verpflichten würde, - wie es in vielen Ländern schon der Fall ist -, die Eltern in eine (Information über) Familien-Mediation und/oder andere Form der Hilfe oder Ausbildung für getrennte Eltern zu schicken.
Die Scheidungsmediation will schlußendlich auch die Kommunikation und die gegenseitige Stütze zwischen den Eltern verbessern und ihren Streß abbauen, der bei den Kindern sehr oft ein Trauma und entsprechende unerwünschte Reaktionen verursacht. Oft werden diese Reaktionen von den Eltern als abnormal angesehen. Wenn ein Vater oder eine Mutter mir dieses erzählt, erkläre ich ihnen, daß es eigentlich "normale" Reaktionen auf eine "abnormale" Situation sind, d.h. auf eine schwierige Lebenskrise.
6. DER EMANZIPATORISCHE CHARAKTER DER GLEICHMÄßIG ABWECHSELNDEN BEHERBERGUNG
"Die Emanzipation ist wichtig, aber auch ganz und gar ungerecht, solange sie einseitig aufgefaßt wird." Das war die Schlußfolgerung von Frau Hammerstein-Schoonderwoerd (Prof. Familienrecht an der katholischen Universität Nijmegen) auf dem Kongress "Sich ändernde Familien in einer sich ändernden Gesellschaft", die von dem Internationalen Frauenrat in 1992 organisiert wurde. Sie hatte festgestellt: "Geschiedene Frauen tragen heute ausschliesslich die Folgen der Emanzipation, die sie sich gewünscht hatten. Sowohl während der Ehe als auch nach der Scheidung verlangt man das Doppelte von ihnen". (Hammerstein Schoonderwoerd, Prof. Mr. W.: "Het gezin en de rol van de overheid, de wetgever en de rechterlijke macht in Nederland." in: International Council of Women: "Veranderende families in veranderende maatschappijen." Libelle, februari 1992, p. 21 & 18)
Und Lily Boeykens, Präsidentin des Internationalen Frauenrates, kam in dem gleichen internationalen Frauenkongreß zu der Schlußfolgerung: "Die Rolle des Vaters muß unbedingt aufgewertet werden. Es sind hauptsächlich die Männer selbst, die die Vaterschaft neu überdenken müssen, aber die ganze Gesellschaft muß ihnen dabei helfen, speziell die Frauenorganisationen, die vielleicht sogar die Initiative ergreifen müßten." (Boeykens, Lily: "De verloren vader." in: International Council of Women: "Veranderende families in veranderende maatschappijen." Libelle, 1992, p.5)
7. EIN KIND BRAUCHT SEINE BEIDEN ELTERN
7.1. GRUNDPRINZIPIEN
Das grundlegende Prinzip zum Wohl des Kindes ist, daß man Eltern, die sich trennen, so viel wie irgend möglich dazu bringen sollte, sich nicht oder nicht mehr zu streiten. Konkreter bedeutet dies - insofern die beiden Eltern (und ihre Kinder) nichts anderes vereinbaren - eine gleichmäßige Verteilung auf beide Eltern von:
- dem Entscheidungsrecht (z.B. der
Vater über die Söhne, die Mutter über die Töchter)
- und der Betreuung (z.B. je eine Woche).
Nur mit dieser gleichmäßig abwechselnden Betreuung wird das Thema "Das Kind braucht seine beiden Eltern, auch nach deren Trennung" konkrete Realität in dem Erleben des Kindes werden und zu seinem Wohl wirken.
7.2. KONKRETE MÖGLICHKEITEN.
7.2.1. Jugendamt und andere Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Psychologen und andere Berater sollten den Eltern von den - oben beschriebenen und noch weiteren - Erfahrungen von vielen anderen Familien berichten und deutlich machen, dass ihre Kinder am glücklichsten sein werden:
- mit Eltern die sich nicht um das
Kind streiten, wie um einen Besitz oder einen
"Glücksbringer", ohne den sie angeblich nicht
leben können und den sie als Therapie brauchen gegen
ihre eigene Einsamkeit;
- mit Eltern die beide "Wurzeln" ihrer Kinder,
beide lebenswichtigen Quellen der Achtung und von
"Streicheleinheiten" (die wir alle - auch die
Erwachsenen - brauchen) respektieren;
- und sehr wahrscheinlich mit einer gleichmäßig
abwechselnden Betreuung durch ihre Mutter und ihren
Vater.
7.2.2. Auch Mediatoren müssen der sich trennenden Familie die Möglichkeit der gleichmäßig abwechselnden Betreuung durch beide Eltern zu überlegen geben.
7.2.3. Auch die Kinder muß man (bei ihrer Anhörung vor Gericht, Jugendamt oder durch Gutachter oder Mediator) auf diese Möglichkeit der gleichmäßig abwechselnden Betreuung durch Vater und Mutter hinweisen.
7.2.4. Es ist nicht zum Wohle der Kinder, wenn Gutachter (ob im Jugendamt oder anderswo) sich nur bemühen, den "besten" Elternteil ausfindig zu machen. Es ist besser, sich alle Mühe zu geben die eventuell bestehenden Konflikte zu lösen - z.B. durch Mediation - und zukünftigen Konflikten vorzubeugen - z.B. durch (obligatorische) Bildungsprogramme für sich trennende Eltern (wie in den USA und Australien (Arbuthnot, Jack, & Donald A. Gordon: Does Mandatory Divorce Education for Parents Work? A Six-Month Outcome Evaluation. Family and Conciliation Courts Review, 34(1996)1, 60-81. - Blaisure, Karen, & Margie J. Geasler: Results of a Survey of Court-connected Parent Education Programs in U.S. Counties. Family and Conciliation Courts Review, 34(1996)1, 23-40. - Trecia Di Bias: Some Programs for Children. Family and Conciliation Courts Review, 34(1996)1, 112-129. - Braver, Sanford L, Peter Salem, Jessica Pearson,& Stephanie R. DeLusé: The Content of Divorce Education Programs: Results of a Survey. Family and Conciliation Courts Review, 34(1996)1, 41-59. - Salem, Peter, Andrew Schepard, & Stephen W. Schlissel: Parent Education as a Distinct Field of Practice: The Agenda for the Future. Family and Conciliation Courts Review, 34(1996)1, 9-22. - Biondi, Eileen D.: Legal Implementation of Parent Education Programs for Divorcing and Separating Parents. Family and Conciliation Courts Review, 34(1996)1, 82-92. - Schwartz, Maria Serrano: Bringing Peace to the Latino Community: Implementing a Parent Education Prgram. Family and Conciliation Courts Review, 34(1996)1, 93-111. - Slezak, Ingrid & Amy Swift: Proposal for a Pilot Education Program for Divorcing and Separating Parents. Family and Conciliation Courts Review, 34(1996)1, 130-139 )) oder Broschüren (wie in Großbritannien) -.
7.2.5. Auch Anwälte sollten in diese Richtung mitwirken.
7.2.6. Richter werden ihre Pflicht, zum Wohle der Kinder zu entscheiden, am besten erfüllen indem sie:
- nach vorhandenen (Teil)Einigkeiten
fragen, und diese rechtsgültig bestätigen und
vollstreckbar machen;
- bei Uneinigkeiten die Eltern zum/r MediatorIn schicken,
und die dazu benötigte Zeit in die Gerichtsprozedur
einplanen;
- vorher die Eltern in Bildungsprogramme für sich
trennende Eltern schicken;
- den Eltern Broschüren über das Wohl von
Trennungskindern geben und Informationen über Gruppen
getrennter/geschiedener Eltern, Gruppen für deren
Kinder, Erziehungsberatungsstellen, usw.
7.2.7. Der Gesetzgeber kann diese Prinzipien konkretisieren, indem er im Gesetz folgendes festschreibt:
- in Punkto "Sorgerecht",
d.h. "elterliches Entscheidungs-" oder
"Bestimmungs-Recht": das gemeinsame
Entscheidungsrecht als allgemein geltendes Prinzip, d.h.
für getrennte sowie für zusammen lebende - verheiratete
oder unverheiratete - Eltern, mit zwei Ausnahmen:
-- wenn die Eltern sich über eine andere Regelung
einigen, dann gilt diese Vereinbarung der Eltern;
-- für die Entscheidungen, über die die Eltern sich
nicht rechtzeitig einigen, hat die Mutter die
ausschlaggebende Stimme für das Kind bis zu dessen 9.
Geburtstag und der Vater anschliessend (dieses ist die
einfachste gleichmässige Aufteilung der
Entscheidungsmacht).
- in Punkto Aufenthaltsregelung:
wenn getrennt lebende (verheiratete, unverheiratete oder
geschiedene) Eltern sich nicht über eine andere Regelung
der alltäglichen Pflege und Betreuung ihrer Kinder
einigen, kommt die gleichmäßig abwechselnde Betreuung
durch Mutter und Vater zum Tragen. Das bedeutet dann,
daß abwechselnd jeder Elternteil das Kind, am Ende des
letzten Schultages jeder Woche, in der es vom anderen
Elternteil betreut wurde, von der Schule oder vom
Kindergarten oder bei der Tagesmutter abholt oder abholen
läßt, um es dann während dem nächsten Wochenende und
der folgenden Schulwoche oder Hälfte der (mindestens 2
Wochen dauernden) Schulferien zu betreuen.
- in Punkto Konfliktvorbeugung:
-- das Gericht (und die Anwälte, Jugendämter, ...) sind
dazu verpflichtet, den sich trennenden Eltern
schriftliche Informationen zu geben über:
- wie sie das Wohl ihrer
Kinder schützen können,
- die existierenden Möglichkeiten zur Mediation.
- eine obligatorische "Kostprobe" von
einer Mediation im Gerichtsvorgang vorsehen
- und zwar mit einer gleichen Beihilfe wie die
Rechtsbeihilfe, oder völlig subventioniert -,
- Verweisung auf ein Bildungsprogramm für sich
trennende Eltern (wie es in Nord-Amerika und
Australien schon üblich ist).